Definition zuverlässigkeit waffengesetz

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Verweigerungsgrundes).

  • Abs.1 Satz1 Nr.2: Ausschluss bei Tatsachen, die missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung, unsachgemäßen Umgang/unsorgfältige Verwahrung oder Weitergabe an Unbefugte nahelegen (Generalklausel, Gefährdungsprüfung).
  • Abs.2 Nr.1: Regelung von nicht erforderlicher Zuverlässigkeit bei bestimmten Verurteilungen mit Fünfjahresfrist (vorsätzliche Straftaten; fahrlässige Straftaten im Zusammenhang mit Waffen/Explosivstoffen; Straftaten nach WaffG u.a.).
  • Abs.2 Nr.2: Mitgliedschaftsvorbehalt bei verbotenen Vereinen oder verfassungswidrigen Parteien (Mitgliedschaftsfolgen, 10-Jahresfrist nach Ende der Mitgliedschaft).
  • Abs.2 Nr.3: Hinweise auf verfassungsfeindliche oder außengefährdende Bestrebungen, Mitgliedschaft oder Unterstützung solcher Vereinigungen in den letzten fünf Jahren (politische Unzuverlässigkeit/Extremismusvorbehalt).
  • Abs.2 Nr.4: Präventivgewahrsam wegen Gewalttätigkeit (häufige Ingewahrsamnahmen in letzten fünf Jahren).
  • Abs.2 Nr.5: Wiederholte oder grobliche Verstöße gegen bestimmte Waffengesetze.
  • Abs.3: Ausklammerung von Verwahrungszeiten aus den Fristen (unterbricht/hemmt Fristlauf).
  • Abs.4: Ermöglichung der Verfahrensaussetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss strafrechtlicher Verfahren (Verwaltungspraktische Maßnahme).
  • Abs.5: Verpflichtung der Behörde zur Einholung bestimmter Auskünfte und Stellungnahmen (Bundeszentralregister, zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, Polizei-, Verfassungsschutz- und weitere Behörden).
  • Rechtsfolgen

    • Primäre Rechtsfolge: Versagung, Widerruf oder Befristung waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Vorliegen von Unzuverlässigkeit; die Norm ist materielle Voraussetzung für die Ablehnung der Erteilung sowie für die Widerrufsentscheidung.
    • Durchsetzung: Entscheidungshoheit bei zuständiger Waffenbehörde; Behörde kann Verfahren nach Abs.4 aussetzen bis rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens.

      Auskünfte nach Abs.5 sind zulässige Ermittlungsmaßnahmen. Partei.

       

      Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

      1. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
      2. a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
      3. b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
      4. c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

      Auch hier gilt, dass aufgrund der „Regel-Unzuverlässigkeit“ bei der fünfjährigen Sperrfrist eine Einzelfallentscheidungen möglich ist.

      Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

      1. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.

      Der Ausgang eines Strafverfahrens ist für die waffenrechtliche Beurteilung nicht von Belang.

      Sicherheitsinteresse.

    • Rechtsfolgen laufender Strafverfahren (Abs.4): Wann ist eine Aussetzung geboten und wie lange darf sie dauern?
    • Konkrete Bedeutung von ‚Mitgliedschaft‘ oder ‚Unterstützung‘ extremistischer Vereinigungen (aktive Teilnahme vs. passive Zugehörigkeit; Nachweislast; zeitlicher Bezug).

    Examenshinweise

    • Im Examensaufbau: stets Zuverlässigkeitsprüfung als gesonderten Prüfungspunkt bei Erlaubnisvoraussetzungen prüfen (Tatbestand — Rechtmäßigkeit — Folgen).
    • Nutze Prüfschemata: erst Vorstrafen/fristen, dann Generalklausel Gefährdung (Abs.1 Nr.2), dann politisch-extremistische Aspekte (Abs.2 Nr.2–3), schließlich Verfahrensfragen (Abs.4–5).
    • Beachte die zentrale Bedeutung der Auskünfte (BZR, staatsanwaltl.

      2) B hat in den letzten zwei Jahren mehrfach sorglos mit Schreckschusswaffen hantiert und Nachbarn gefährdet; konkrete Tatsachen nach Abs.1 Nr.2 rechtfertigen die Annahme fehlender Zuverlässigkeit und erlauben die Versagung der Erlaubnis.


    Weitere Vorschriften um § 5 WaffG


    Erwähnungen von § 5 WaffG in anderen Vorschriften

    Folgende Vorschriften verweisen auf § 5 WaffG:

    • Waffengesetz (WaffG)
      • Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
        • Unterabschnitt 1 (Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse)
      • § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
        • Unterabschnitt 4 (Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer)
      • § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
      • § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
        • Unterabschnitt 7 (Verbote)
      • § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
      • Abschnitt 3 (Sonstige waffenrechtliche Vorschriften)
    • § 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
    • § 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten
    • Strafprozeßordnung (StPO)
      • Achtes Buch (Schutz und Verwendung von Daten)
        • Dritter Abschnitt (Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • § 492 Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
    1.
    die rechtskräftig verurteilt worden sind
    a)
    b)
    wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
    c)
    zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, § 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1 und 2, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 129, § 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
    wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
    2.
    bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    a)
    Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
    b)
    mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
    c)
    Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
    (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
    1.
    a)
    die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
    b)
    die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
    c)
    die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
    zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
    2.
    die Mitglied
    a)
    in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
    b)
    in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
    waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
    3.
    Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
    a)
    Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
    aa)
    gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
    bb)
    gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
    cc)
    durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
    b)
    Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
    c)
    eine solche Vereinigung unterstützt haben,
    4.
    die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
    5.
    die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
    (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr.

    1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

    (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
    (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
    1.
    die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
    2.
    die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
    3.
    die Stellungnahmen der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes sowie der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamtes sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, des Bundeskriminalamtes (Bedarfsabfragebehörde), ob Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die zuständige Behörde der Landespolizei oder die zentrale Polizeidienststelle oder das zuständige Landeskriminalamt und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde schließen in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihnen vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
    4.
    die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
    Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.
    Auch wenn kein inhaltlicher Zusammenhang zum Umgang mit Waffen.

    • Verurteilung wegen Verbrechen
    • Verurteilung mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, auch wenn mehrere Strafen das in Summe erreichen.

    in den letzten 10 Jahren

    Ist dieses Maß nicht erreicht muss man verhandeln und die Vita positiv darlegen uva.

    Es empfiehl sich, gegen die Verurteilung vorzugehen; Verfahren gegen die daraus folgenden waffenrechtlichen Entscheidungen sind eher aussichtslos.

    Bei der Regel-Unzuverlässigkeit in § 5 Abs.

    2 WaffG ist noch eine Einzelfallentscheidung und Ermessen möglich. Fristen (5 bzw. Es bedarf seitens der Behörde einer präzisen Risikoanalyse und der Prognose von Schäden für hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben.

    Dabei wird immer häufiger auch der einmalige Verstoß gegen gesetzliche Verwahrungspflichten reichen.

    Auch das Äußern einer Suizidabsicht indiziert mangelhafte Zuverlässigkeit und führt zum Entzug von Waffenbesitzkarte und Jagdschein.

    Sollte im Rahmen der Regel-Unzuverlässigkeit trotz aller Argumentation eine erlaubnissperre nicht zu verhindern sein, so wird diese bei fünf Jahren liegen.

    ist zu widerrufen. Dabei kann ein Anwalt aber mit einem sog. Keine zivilrechtliche Verjährung, wohlaber Rechtskraft- und Fristenregelungen sind maßgeblich.

  • Beweislast: Für die Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast bezüglich Vorstrafen, Tatsachen der Gefährdung und Ermittlungsbefunde; Vorliegen rechtskräftiger Verurteilungen kann durch Registerauskünfte belegt werden; für politische Zuverlässigkeitsfragen sind Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde maßgeblich (Behörde verwendet deren Stellungnahme als Grundlage).
  • Streitfragen

    • Abgrenzung zwischen konkreter Gefährdung (Abs.1 Nr.2) und bloßen Bedenken — welche Tatsachen genügen für die Annahme fehlender Zuverlässigkeit?
    • Anrechnung und Beginn/Ende der Fristen (Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.1) – Wirkung von Verwahrungszeiten, Unterbrechungen und Rückfallzeiten.
    • Verwertbarkeit und Gewicht der Auskünfte von Verfassungsschutz und Polizei im Verwaltungsverfahren; Schutz von Persönlichkeitsrechten vs.

      Im Unterschied dazu setzt § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG einen Zusammenhang zu Waffen und deren Aufbewahrung her, dann wären daher auch nur diese Strafen zu addieren.

      Die Regelvermutung gilt ab einer Strafhöhe von 60 Tagessätzen, da dann  Bagatelltaten nicht mehr vorliegen. Endet das Strafverfahren mit einer Einstellung nach § 153 oder 153a StPO, kann dennoch eine negative waffenrechtliche Prognose gesehen werden.

      § 4 Abs. 3 WaffG alle Waffeninhaber auf ihre persönliche Eignung.

       

      Stand 2020

    § 5 WaffG - Zuverlässigkeit

    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

    1.
    2.

    (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

    1.
    2.
    3.
    4.
    5.

    (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr.

    1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

    (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

    (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

    1.
    2.
    3.
    4.
    Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

    definition zuverlässigkeit waffengesetz

    So wird man beim Jäger oder gar Jagpächter eher eine Einstellung anstreben um dann bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 WaffG den Widerruf der Waffenbesitzkarte und den Entzug des Jagdscheins abzuwenden.

    Fordert die Behörde auf, Waffen und Munition an einen berechtigten Dritten abzugeben oder unbrauchbar zu machen, und die Waffenbesitzkarte zum Austrag der Behörde vorzulegen und abzugeben, sind die Erfolgsaussichten im Waffenrecht zu prüfen.

    Vom sog.

    Simple Wiederholung des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus. Inwieweit diese Verdachtsmomente auf Mitgliedschaften auch in unbeliebten politischen Parteien oder Gruppen ausgeweitet wird, bleibt abzuwarten.

    Folge ist eine zehnjährige Sperrfrist ab Austritt aus dem Verein bzw. Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

    I S. 162606.07.2017 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften30.06.2017BGBl. I S. 426

    Zuverlässigkeit i.S.d. Mag sein, dass man mit den noch vorhandenen Urkunden einen Jagdschein in einem Ausland lösen kann.

    Für die Jagd damit in Deutschland dürfte die ausländische Berechtigung in Kombination mit der Einladung eines im Revier zuständigen Jägers nicht ausreichen.

    Eine Verurteilung eines ausländischen Strafgerichts hat keinen Einfluss auf bei waffenrechtliche Bewertungen.

     

    Persönliche Eignung § 6 WaffG:

    Die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG für den Umgang mit Waffen und Munition muss positiv festgestellt werden.

    Geistiger Mängel, Geschäftsunfähigkeit oder Alkoholabhängigkeit oder Einnahme berauschender Mitteln, oder wenn der Antragsteller psychisch krank oder debil ist führt unbedingt zur Ablehnung des Antrages.

    Ein MPU, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung ist aufzugeben.

    Zwar sind Jäger aufgrund der bereits im Rahmen der Jagdscheinerteilung bewiesenen geistigen Reife von der Zeugnispflicht ausgenommen, Polizisten merkwürdigerweise nicht.

    Die Behörde überprüft mindestens alle drei Jahre gem.

    5 WaffG kann man auch eine Menge für den Betroffenen tun.

     

    Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

    1. a)  wegen einer vorsätzlichen Straftat,
    2.  b)  wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition  oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
    3.  c)  wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

    zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

    Die Regel-Unzuverlässigkeit aufgrund einer vorsätzlichen Straftat trifft häufig Steuerhinterzieher.

    Register, Verfassungsschutz): diese Belege sind im Verwaltungsakt maßgeblich und erleichtern die Darlegungslast der Behörde.

  • Bei begründeten Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit oder an evidenten Eingriffen in Grundrechte sind gerichtliche Überprüfungen möglich — gut dokumentieren und Rechtsbehelfe (Widerspruch, Klage) beachten.
  • Beispiele

    • 1) A wurde vor sieben Jahren wegen einer in Abs.1 genannten vorsätzlichen Straftat zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt: Mangels Ablauf der Zehnjahresfrist fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit; Erlaubnis ist zu versagen.

      Bei zwei oder mehr geringeren Verurteilungen reicht auch eine Summe unter 60 Tagessätzen aus.

      Die waffenrechtliche Neuerteilungssperrfrist beträgt dann fünf Jahre.